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Paragraph 11

Der Paragraph 11 (auch §11) ist der bekannteste und verbreitetste Paragraph in deutschen Bier-Comments, also den scherzhaften Regelwerken zum gemeinschaftlichen Biergenuss auf studentischen Kneipen. Er bezieht sich auf kein Gesetz, sondern auf einen alten Handwerksbrauch: Früher war es üblich, dass Gesellen auf ihrer Wanderschaft unter keinen Umständen eine Unterbrechung ein legen durften – vor allem nicht, um in ihre Heimatstadt zurückzukehren. Der §11 legte das in vielen alten Handwerksordnungen (etwa in einer Gesellen-Ordnung aus dem Jahre 1815) fest:
"Es wird weitergewandert ", egal was einen nach Hause rufen könnte.

Studenten haben in ihrem Bemühen, alles denkbare Regelwerk zu kopieren und zu verulken auch diese Regelung aufgegriffen und umgedeutet. Der §11 lautete fortan: „Es wird weitergesoffen“ (lateinisch: “porro bibitur“) – egal was einen nach Hause rufen könnte. So wurde das dann im "Neuen jenaischen Biercomment " von 1853 festgeschrieben.

In jüngerer Zeit haben einige Verbindungen den umstrittenen Paragraphen indes entfernt.